In Deutschland regelt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) seit 2020, wie elektronische Kassen gegen Manipulation geschützt sein müssen. Dazu kommen Bonpflicht, Kassennachschau und seit 2025 die Meldepflicht beim Finanzamt. Hier ist der Überblick — ohne Verordnungsdeutsch.
Stand: Juli 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
TSE: Das Herzstück der KassenSichV
Jede elektronische Kasse braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Sie signiert jeden einzelnen Kassenvorgang und macht nachträgliche Änderungen oder Löschungen nachweisbar. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2020; nach Übergangsregelungen gibt es seit dem 1. Januar 2023 keine Ausnahmen mehr — jede Kasse ohne TSE ist unzulässig.
Für dich heißt das: Beim Kassenkauf ist die TSE keine Option, sondern Voraussetzung. Bei Orderlyze ist die TSE-Konformität in jedem Paket enthalten — ohne Aufpreis und ohne eigene Einrichtung. Mehr Details zur Technik findest du auf unserer Seite zur technischen Sicherheitseinrichtung.
Bonpflicht: Beleg für jeden Verkauf
Seit 2020 gilt die Belegausgabepflicht: Bei jedem Verkauf muss ein Beleg erstellt und der Kundschaft angeboten werden. Der Beleg darf auch elektronisch sein — mit Orderlyze etwa als E-Beleg per QR-Code direkt aufs Handy, ganz ohne Papierberg an der Theke.
Kassenmeldepflicht: Seit 2025 über ELSTER
Neu und oft übersehen: Seit dem 1. Januar 2025 müssen elektronische Kassensysteme samt TSE dem Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 AO), elektronisch über „Mein ELSTER”. Die Eckpunkte:
- Bestandskassen (vor dem 1. Juli 2025 angeschafft) waren bis 31. Juli 2025 zu melden.
- Neue Kassen müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
- Auch die Außerbetriebnahme einer Kasse ist meldepflichtig.
- Wer die Meldung versäumt, riskiert Bußgelder.
Die Meldung selbst machst du (oder deine Steuerberatung) über das ELSTER-Portal — dein Kassenanbieter liefert dir die nötigen Angaben wie Seriennummern und TSE-Informationen.
Kassennachschau: Das Finanzamt darf unangekündigt kommen
Seit 2018 dürfen Prüfer:innen ohne Ankündigung im Geschäft erscheinen und die Kasse prüfen — inklusive Datenexport im standardisierten DSFinV-K-Format. Ein modernes Kassensystem hält diese Daten automatisch bereit; bei Papier-Chaos oder Excel-Listen wird die Nachschau dagegen schnell unangenehm.
Aufbewahrung: 8 bzw. 10 Jahre
Kassendaten und Belege müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar und maschinell auswertbar bleiben. Seit 2025 gilt für Buchungsbelege eine Frist von 8 Jahren (zuvor 10), für Bücher und Aufzeichnungen — etwa das Kassenbuch — weiterhin 10 Jahre. Wie du ein Kassenbuch korrekt führst, erklärt unser Kassenbuch-Ratgeber.
Checkliste: Bist du konform?
| Pflicht | Seit | Erledigt durch |
|---|---|---|
| TSE in der Kasse | 2020 (ausnahmslos seit 2023) | Kassensystem |
| Beleg bei jedem Verkauf | 2020 | Kassensystem (Druck oder E-Beleg) |
| Kassenmeldung über ELSTER | 2025 | Du / Steuerberatung (Daten vom Anbieter) |
| DSFinV-K-Export für Prüfungen | 2020 | Kassensystem |
| Aufbewahrung 8–10 Jahre | laufend | Kassensystem + Ablage |
Der Großteil hängt also an der Kasse selbst. Mit einem konformen System bleibt für dich im Alltag fast nichts übrig — und genau so sollte es sein. Übrigens: Für Österreich gelten eigene Regeln, die RKSV erklären wir hier.
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